Tuninggebote

Die Gebote des sicheren und legalen Fahrzeugtunings in Österreich...

  • Lassen Sie sich Zeit bei der Auswahl der Komponenten und suchen Sie kompetente Beratung. Akzeptieren Sie, dass zwar vieles technisch machbar, aber nur einiges zulässig ist. Nehmen Sie auch zur Kenntnis, dass sich durch bestimmte Tuningmaßnahmen die Lebensdauer einzelner Fahrzeugkomponenten verringern kann. 
  • Achten Sie darauf, dass jede Komponente eine EU-Zulassung, eine Produktnummer sowie ein Prüfzeichen (ECE oder EEC) trägt; fordern Sie zu JEDEM Teil das entsprechende Hersteller-Gutachten an (z.B. auch Festigkeits- und Radlastgutachten für Felgen; sowie Zulassung von Fensterfolien). Stahlflex-Bremsschläuche müssen (z.B.auf einem Ring) eine, dem Hersteller eindeutig zuzuordnende Produktnummer aufweisen.

  • Überprüfen Sie VOR DEM EINBAU die im Gutachten angeführten Komponenten EXAKT mit den tatsächlich von Ihnen erworbenen Teilen! Aufkleber mit Identifikations-, Artikel-, Prüf- oder Genehmigungsnummern dürfen keinesfalls entfernt werden und müssen auch nach dem Lackieren noch lesbar sein!

  • Sollten für Komponenten zum Zeitpunkt des Einbaues keine Gutachten vorliegen, so notieren Sie ALLE am Teil erkennbaren Kennzeichnungen (Hersteller, Codes, Prüfnummern, etc.) und bewahren Sie die Rechnung gut auf. (Durchführung der Punkte 3) und 4) spart Ihnen viel Ärger, Zeit und Geld). Geld können Sie auch sparen, wenn Sie zur Erstellung der Gutachten ALLE Ihre gesammelten Teilegutachten, etc. bereits kopiert (2-fache Ausgabe) übergeben. 

  • Die Bodenfreihet MUSS entweder mindestens 11cm betragen (Fahrer mit ca. 75 kg Körpermasse im Wagen sitzend) oder seit Mitte 2013 ist alternativ auch die Prüfung bei hzl. Achslast nach VdTÜV Merkblatt 751 i.d.g.F) möglich; hier muss eine Mindestbodenfreiheit von 80mm gegeben sein / Problem der Belastung).

  • Für Rad-/Reifen-Kombinationen muss eine entsprechende Abdeckung durch Karosserie oder Verbreiterungen gegeben sein (30° vor und 50° hinter der Lotrechten in Achsmitte). Die verwendeten und handelsüblichen Radabdeckleisten müssen eine gewisse Festigkeit/Steifigkeit aufweisen und DAUERHAFT HALTBAR mit der Radkastenkante verbunden sein (Schraub- oder Nietverbindung ist nicht vorgeschrieben, aber dauerhaft wird die Klebeverbindung in den meisten Fällen nur durch Industriekleber).
    Das Entfernen der Radabdeckleisten kommt einem Erlöschen der Genehmigung gleich.

  • Die Spurweitenänderung darf ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers oder sonstiger Freigaben max. +2% sein (bei Geländefahrzeugen mit Trägerleiterrahmen max. +4%). 

  • Die ausreichende Freigängigkeit aller Komponenten ist zu gewährleisten. Zu Bremsen und Fahrwerk, sowie zu Karosserieteilen sind gewisse Mindestabstände einzuhalten (extrem wichtig bei schwimmenden Bremssätteln); Radbogenkanten sind bei Bedarf umzubördeln und auszuweiten.

  • Bei Änderung des Abrollumfanges ARU von  mehr als +1,5% und –2,5% im Vergleich zur Serienbereifung muss der Geschwindigkeitsindikator ("Tacho") adaptiert werden. Bei Änderung des Abrollumfanges der Bereifung von etwa +8% und –8% oder bei Über-/Untersetzungsänderungen muss zusätzlich ein nochmaliges Abgasgutachten im Fahrzyklus nach der aktuellen EURO-Norm (relativ aufwendig und sehr teuer) erstellt werden. Unsere ARU-Tabelle könnte bei der richtigen Reifenwahl für Sie hilfreich sein.

  • Schraubfahrwerke müssen derzeit über eine Fixiervorrichtung verfügen, mit welcher das Verstellsystem dauerhaft fixiert werden kann (meist Abrissschraube oder durchdacht plazierte Begrenzungshülse). Individuelle Lösungsvorschläge für unterschiedliche Fahrwerke bieten wir auf Anfrage. Zur Erleichterung verzichten die Genehmigungsstellen zunehmend auf die Fixierung; zur Verhindern von nachträglichen Umrüstungen werden allerdings einige Kontrollmaße in den Typenschein eingetragen (z.B. Distanz in [cm] zwischen Radkastenkante/Radmittelpunkt oder Türschweller/Fahrbahn).

  • Alle Teile müssen fachgerecht (Einbaunachweis einer Fachwerkstätte erforderlich) verbaut und montiert werden (ev. bestätigt den fachgerechten Einbau auch das TB, der TÜV oder der ZT im Zuge der Erstellung des Komplettgutachtens). Nach Fahrzeugtieferlegungen und/oder der Reifenumrüstung sind die Spur- und Sturzwerte, sowie die Scheinwerfereinstellung und nötigenfalls auch die Bremskraftregelung zu korrigieren. Mess- und Datenblätter sind bei der Typisierung vorzulegen.

  • Einarmwischer werden derzeit i.a. in Österreich seitens der Behörde nur bedingt genehmigt, da zwar das sog. "Wischfeld" als ausreichend, kaum aber das sog. "Sichtfeld" als entsprechend beurteilt werden kann. Die Endstellung des Wischerarmes muss entweder links oder rechts sein; Mittelstellungen (wie jene bei Motorsportfahrzeugen) ist nicht zulässig.

  • Tönungsfolien: Entsprechend Vorgaben findet man unter Vorgaben des Ministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie  (Geschäftszahl 190.500/10-II/B/5/01). Diese Liste erhebt unseres Wissens nach nicht immer Anspruch auf Aktualität. Bitte beachten Sie, dass nach ECE-R43 "V"-markierte Scheiben (bereits getönt) NICHT mit Tönungsfolien versehen werden dürfen (ev. Ausnahmen existieren in Form von Bestätigungen).
    Front- und vordere Seitenscheiben (beidseitig) dürfen dzt. NICHT mit Tönungsfolien versehen werden. Verwenden Sie nur Fensterfolien mit entsprechender Kennzeichnung.
    Die Kennzeichnung muss im eingebauten Zustand auf jedem Einzelgegenstand vollständig ersichtlich und dauerhaft angebracht sein.
    Weiters ist ein Genehmigungsbescheid (welcher die Österr. Genehmigung belegt) sowie eine Bestätigung eines vom Hersteller geschulten und autorisierten Betriebes über die ordnungsgemäße Verarbeitung mitzuführen.

Sind alle angeführten Bedingungen erfüllt, so besteht (lt. unserer Auslegung) keine Anzeigepflicht beim Landeshauptmann. Dennoch raten wir zur Eintragung in die Fahrzeugpapiere (für unproblematische Verkehrskontrollen).

 

Quelle: Ing. Kurt Bergmüller - www.legales-tuning.at

 

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